Muss die Dosierung auf ein Rezept über eine Desensibilisierungslösung?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir diskutieren im Team gerade die Frage, ob auf einem Rezept über Desensibilisierungslösungen, die in der Praxis verabreicht werden, auch eine Dosierung angegeben werden muss. Was sagen Sie dazu?
Antwort
Nach § 2 Abs. 1 Nummer 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gilt Folgendes:
2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV
„7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“
Geben Sie also die Allergielösung direkt an den behandelnden Arzt ab, können Sie dies kurz auf der Verordnung dokumentieren und die Dosierungsangabe kann in diesem Fall entfallen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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