Doppelverordnung von Kontrazeptiva und Menge für Urlaubsbedarf zulässig?
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Uns wurden zwei Verordnungen zulasten der TK für eine Kundin von 18 Jahren vorgelegt:
- Maxim 21 UTA
- Sidretella 20 VI - Auslandsaufenthalt
Beide Verordnungen wurden am gleichen Tag ausgestellt und beides sind Kontrazeptiva. Könnte uns hier eine Retaxierung wegen einer Doppelverordnung drohen? Laut Aussage der Kundin verträgt sie Maxim nicht, soll das Medikament aber noch einen Monat weiternehmen und dann auf Sidretella umstellen.
Die Menge der zweiten Verordnung ist nur mit „VI“ angegeben. Reicht das für die Abgabe der 6 x 21 Stück aus?
Antwort:
Da die Therapiehoheit beim Arzt liegt, ist hier keine Retaxation zu erwarten, vor allem, da die Patienten die Verordnung zweier Kontrazeptiva plausibel erklären konnte und somit Unklarheiten ausgeräumt sind (§ 17 Abs. 5 ApBetrO).
Sie können natürlich Rücksprache mit dem Arzt halten und einen Vermerk auf der Verordnung machen:
„Nach Rücksprache mit dem Arzt Verordnung zweier Kontrazeptiva aus medizinischen Gründen“ (Abzeichnen mit Datum und Unterschrift).
Bezüglich der Mengenverordnung ist die Angabe „VI“ als unklare Verordnung zu betrachten (obwohl jedem Apotheker klar ist, welche Menge gemeint ist). Somit sollte in Rücksprache mit dem Arzt die Menge präzisiert (6 x 21 St. N3) und ebenfalls auf dem Rezept dokumentiert werden.
Zusatzinformation zur Verordnung größerer Mengen für einen Auslandsaufenthalt
Nach § 16 SGB V ruht der Anspruch auf GKV-Leistungen, wenn Patienten sich im Ausland aufhalten. Für eine kurzfristige Reise ist die Verordnung aber zulässig. Eine genaue Definition, wie lange ein Auslandsaufenthalt sein darf, damit Patienten weiter zulasten der GKV versorgt werden können, existiert allerdings nicht. Üblich sind Verordnungen für einen Quartalsbedarf. Wenn die Reise nicht den Charakter eines Urlaubs oder einer Reise hat, sondern Patienten im Ausland leben, ist eine Versorgung zulasten der GKV nicht möglich. Verordnungen über den Medikamentenbedarf für ein halbes Jahr oder länger sind (auch mit dem Zusatz „Urlaubsbedarf“) nicht zulässig und können zu Regressen führen.
(Quelle: KVNO, Verordnungsmanagement, Arzneimittel 2013)
Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit können Sie den Arzt auch darauf hinweisen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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