Was muss bei Abweichungen von der Packungsgröße dokumentiert werden?

Wir haben ein Rezept über „Foster 100/6 µg 120 HUB N3 PZN: 11849974“ zulasten der BARMER (IK: 103480007) erhalten. Die N3-Packung (enthält 2 Stück) ist leider nicht lieferbar.

Durch die Covid-Sonderregeln dürfen wir bei Nichtverfügbarkeit von der Packungsgröße und Anzahl abweichen. Wir würden also 2 x die N2 (= 1 Stück) abgeben, um den Patienten zu versorgen.

Jetzt sind wir unsicher: Welcher Faktor gehört nun auf unser Rezept?

Antwort

Vorrangig ist nach Rahmenvertrag immer ein Rabattartikel abzugeben, Import oder auch Original. Sind diese alle in der N3-Packungsgröße nicht lieferbar, kann auch bis zur verordneten Menge mit kleineren Packungen gestückelt werden.

Wie die Abgaben nach SARS-CoV-2-AMVersVO zu dokumentieren sind, kann der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung entnommen werden. Dazu muss das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 (Rabattarzneimittel nicht verfügbar) oder Faktor 6 (Rabattarzneimittel und vier preisgünstigste Arzneimittel oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe nicht verfügbar) aufgetragen werden.

In diesem Fall kann also der Faktor 6 aufgedruckt werden, weil vermutlich ausgehend von Ihren Angaben weder rabattierte N3-Packungen noch preisgünstige Importe lieferbar sind. Wenn Sie stückeln, sollten Sie ggf. auch schauen, ob Sie im Sinne der Wirtschaftlichkeit rabattierte N2-Packungen abgeben – sofern verfügbar.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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