Darf zulasten einer BG eine Jumbopackung abgegeben werden?

Wir wissen, dass man eine Jumbopackung nicht zulasten einer GKV abgeben kann. Aber ist eine Abgabe zulasten der BG möglich? Es wäre ja wirtschaftlicher gegenüber der Einzelverordnung. In unserem Fall wurde „Corneregel 3 x 10 g“ verordnet.

Antwort

Nach einer Ergänzung zum Liefervertrag der Unfallversicherungsträger gilt:

3 Abs. 5

„Für die Abgabe wirtschaftlicher Einzel­mengen gelten die Regelungen nach §§ 8, 17 und 18 Absatz 1 und 4 des Rahmen­vertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V (RahmenV) in der jeweils gültigen Fassung. […]“

Hier nimmt der Liefervertrag also Bezug auf den Rahmenvertrag.

Nach § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag können Jumbopackungen nicht abgegeben werden.

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungs­größe übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Kranken­versicherung abge­geben werden.“

Die Jumbopackung kann daher auch zulasten einer BG nicht abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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