Darf nach ALBVVG keine Akutversorgung mehr vorgenommen werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben jetzt mehrfach gehört, dass nun im Rahmen des neuen ALBVVG die Sonderkennzeichen 5 und 6 zur Akutversorgung nicht mehr gesetzt werden dürfen, wenn die Rabattartikel oder die vier Preisgünstigsten lieferfähig sind, man aber einen Lagerartikel zur Akutversorgung abgibt.
Aber sind dies nicht zwei verschiedene Fälle? Einmal die Nichtverfügbarkeit und einmal der Akutfall? Wie müssen wir in welchem Fall vorgehen?
Antwort
Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich, kann eine Akutversorgung natürlich weiterhin gemäß § 17 Rahmenvertrag zum Einsatz kommen. Eine Akutversorgung wird weiterhin mit der Sonder-PZN und dem Faktor 5 bzw. 6 dokumentiert:
- Faktor 5 (Akutversorgung/Notdienst): Rabattarzneimittel nicht verfügbar
- Faktor 6 (Akutversorgung/Notdienst): Rabattarzneimittel + vier Preisgünstigste ODER Rabattarzneimittel + preisgünstige Importarzneimittel nicht verfügbar
Wobei „nicht verfügbar“ in diesem Zusammenhang als „nicht vorrätig“ zu deuten ist, da Sie ansonsten den Patienten ja direkt versorgen könnten. Was als Akutversorgung gilt, liegt im Ermessen der Apotheke. Wenn beispielsweise ein Antibiotikarezept schon ein paar Tage alt ist, weil der Arzt es dem Patienten mitgegeben hat, damit er dieses erst dann einnimmt, wenn sich der Zustand nicht bessert oder verschlimmert, kann auch bei einem mehrere Tage alten Rezept durchaus ein Akutfall vorliegen.
Diese Abgaben haben nichts mit Abgabealternativen aufgrund von Lieferengpässen zu tun, sodass auch die Lieferengpasspauschale nicht abgerechnet wird.
Bei einer Abweichung nach ALBVVG aufgrund von Lieferengpässen kommen nur noch die Faktoren 2, 3 und 4 je nach Fall zum Einsatz:
- Faktor 2: Rabattarzneimittel nicht lieferbar
- Faktor 3: vier preisgünstigste Arzneimittel ODER preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar
- Faktor 4: Rabattarzneimittel + vier Preisgünstigste nicht lieferbar ODER Rabattarzneimittel + preisgünstige Importarzneimittel nicht lieferbar
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung