Darf mit nicht normierten Packungen gestückelt werden?

Wir haben folgende Verordnung über eine sehr große Menge Nephrotrans erhalten:
„Nephrotrans 100 (N3) 1000 Stück, Menge ärztlich begründet“ Krankenkasse ist die Barmer.

Wie muss dieses Rezept beliefert werden? Darf man 10 x 100 Stück abgeben oder sind auch zwei Bündelpackungen zu je 5 x 100 Stück erlaubt?

Antwort:

Bei der 5er-Packung sollten Sie stutzig werden, da diese keine N-Kennzeichnung trägt: 

Bei der Packung zu 5 x 100 St. (PZN 04921197) handelt es sich um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, daher trägt diese keine Normierung. Jumbopackungen werden von den gesetzlichen Kassen nicht erstattet.

31 Abs. 4 SGB V

„Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Auch § 2 der Packungsgrößenverordnung verbietet die Abgabe einer Jumbopackung:

2 PackungsV

„(1) Pharmazeutische Unternehmen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel die maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen im Rahmen der Meldung nach § 131 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden, sofern ein Packungsgrößenkennzeichen nach § 5 für dieses Arzneimittel bestimmt ist.
(2) Für Kombinationspackungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 haben pharmazeutische Unternehmen die nach § 1 Absatz 2 Satz 2, 3 und 4 maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen im Rahmen der Meldung nach § 131 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden.
(3) (weggefallen)
(4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Die Abgabe einer vielfachen Menge der größten Messzahl ist nach Rahmenvertrag § 6 Abs. 3 jedoch möglich, sofern der Arzt die Menge durch einen zusätzlichen Vermerk begründet. Der Zusatz „Menge ärztlich begründet“ erfüllt diese Vorgabe, daher dürfen Sie auf Ihr Rezept 10 x die 100er-Packung N3 abgeben.

Anmerkung

Ein Fehlen dieses Vermerks kann mit dem neuen § 3 des Rahmenvertrags nicht mehr zu einer Beanstandung durch die Krankenkasse führen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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