Darf man aufgrund von Lieferschwierigkeiten mehr abgeben, als verordnet wurde?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein Kinderrezept über „Ibuhexal Akut 200 mg 10 St. PZN 02222420“ vor.
Diese kleine Packung können wir von keinem Anbieter beschaffen. Können wir eine 20er-Packung abgeben und wenn ja, mit welcher Sonder-PZN? Oder braucht es dazu ein neues Rezept?
Antwort
Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Wenn Sie eine Packung mit 20 Stück abgeben, würden Sie die Gesamtmenge überschreiten, daher ist dies nicht möglich. Sie haben die Möglichkeit, entweder ein neues Rezept ausstellen zu lassen oder eine Teilmenge aus der größeren Packung abzugeben. Dies ist in den hoffentlich bald verlängerten Ausnahmeregeln weiterhin vorgesehen. In diesem Fall rechnen Sie zunächst den Preis der gesamten Packung ab (die Zuzahlung entfällt bei einem Kinderrezept). Bei einer weiteren Teilabgabe aus derselben Packung berechnen Sie eine Pauschale von 5,80 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Beides muss per Sonder-PZN auf dem Rezept dokumentiert werden.
Weiterführende Links
- DAP Arbeitshilfe „Lieferengpass: Ausnahmeregeln bei der Rezeptbelieferung nach § 423 SGB V“
- DAP Lexikon
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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