Darf man gegen Zahlung der Differenz das Wunscharzneimittel abgeben?
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Eine Patientin der Knappschaft (IK 101005007) hat uns eine Verordnung über „Exforge HCT 5/160/25 mg 98 St. PZN 05111945“ vorgelegt. Sie besteht auf die Abgabe des verordneten Arzneimittels und meint, das müsste doch möglich sein, wenn sie die Differenz zum preisgünstigsten Präparat zahlt. Nach unserer Ansicht ist dies falsch, da wir doch verpflichtet sind, die Regel der vier Preisgünstigsten zu beachten (es sei denn, der Arzt hätte ein Aut-idem-Kreuz gesetzt). Die Möglichkeit einer Aufzahlung ist uns nicht bekannt, nur die Wunscharzneimittelregelung, bei der die Patientin das Arzneimittel komplett zahlen müsste.
Was ist korrekt?
Antwort
Eine Zahlung der Differenz seitens der Patientin beim gewünschten Arzneimittel ist nicht möglich. Die Abgabe als Wunscharzneimittel ist, wie Sie richtig schreiben, mit der Zahlung des vollen Preises verbunden. Dazu rechnen Sie das Original-Rezept mit betreffender Sonder-PZN mit der Krankenkasse ab, die Kundin zahlt den kompletten Arzneimittelbetrag. Die Kundin erhält eine Kopie des Rezeptes, welche sie zusammen mit dem Kassenbeleg bei ihrer Krankenkasse einreichen kann. Dabei sollte ihr klar sein, dass sie voraussichtlich nicht den vollen Arzneimittelpreis erstattet bekommt. Sollte die Patientin nicht den vollen Betrag zahlen wollen, so muss sie entweder mit dem Arzt klären, ob ein Aut-idem-Kreuz in Frage kommt, oder sich mit einem Austausch auf eines der vier preisgünstigen Arzneimittel (nach § 12 Abs. 1 Rahmenvertrag) einverstanden erklären. Handelt es sich um einen Fall von Pharmazeutischen Bedenken, können Sie natürlich auch den Austausch verhindern.
- DAP Patienteninformation „Wunscharzneimittel“
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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