Darf man einen Import abgeben, der einen anderen Namen hat als das Original?

Zulasten der Techniker Kranken­kasse wurde für einen Patienten „Zineryt 30 ml“ verordnet. Wir können diese Lösung aber über unsere Großhändler nicht bekommen. Können wir ohne Rezeptänderung den als Alternative angezeigten Reimport Erythromycin Kohlpharma retaxsicher abgeben, obwohl dieser einen anderen Namen hat?

Antwort

Ja, Sie dürfen in diesem Fall auch den Import abgeben, denn dieser ist abgesehen vom Namen identisch mit dem verordneten Zineryt (= Bezugsoriginal). Importe und Originale müssen keine identischen Namen tragen. Dass der Erythromycin-Import bezugnehmend auf Zineryt zugelassen wurde, erkennen Sie zum Beispiel an der „O“- und „I“-Bezeichnung in der Lauer-Taxe, wenn Sie die Original/Import-Suche starten:

Nach Rahmenvertrag darf man, sofern kein Rabattvertrag vorrangig zu beachten ist, immer das verordnete Produkt, eines der drei Preisgünstigsten oder einen Import abgeben. 

4 Abs. 4 Rahmenvertrag

„(4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabatt­begünstigter Arznei­mittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraus­setzungen nach Absatz 1 die drei preis­günstigsten Arznei­mittel und im Falle der aut idem – Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arznei­mittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arznei­mittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl; zählt das verordnete Arznei­mittel zu den drei preis­günstigsten Arznei­mitteln, darf das ersetzende Arznei­mittel nicht teurer als das namentlich verordnete sein.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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