Darf man einen AV-Artikel weiter an Lager halten und abgeben?

Wir haben eine Frage zu einem AV-Artikel:
Das Betäubungsmittel „MST 30 mg Retard-Granulat 50 Beutel (N2) PZN: 07668511“ ist bei uns ein Lagerartikel und wurde AV gemeldet. Nun ist die Frage, wie lange man ein AV-gemeldetes Arzneimittel noch weiter an Lager halten bzw. abgeben darf?

Antwort

Ein Arzneimittel, dessen Vertrieb eingestellt wurde, also mit AV gekennzeichnet ist, darf im Gegensatz zu mit RW (Rückruf/Widerruf) gekennzeichneten Arzneimitteln noch abgegeben werden. Unserer Meinung nach sollte dies auch so lange möglich sein, wie es noch in der ABDA-Datenbank zu finden ist. Ist ein AV-gekennzeichnetes Arzneimittel verordnet, kann auf Grundlage dieser Verordnung ein vertragskonformes Arzneimittel abgegeben werden. Dieses kann mitunter auch der AV-Artikel sein. Bei der Beurteilung der vier Preisgünstigsten werden AV-Artikel aber nicht mehr berücksichtigt. Der Rahmenvertrag macht dazu folgende Aussage:

8 Abs. 3 Satz 5 Rahmenvertrag

„Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“

In diesem Fall müsste die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten.

7 Abs. 3 Satz 1 Rahmenvertrag

„Ist das verordnete Arzneimittel für die Abgabe nicht eindeutig bestimmt, hat die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt zu nehmen und sich hieraus ergebende Korrekturen und Ergänzungen auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und separat abzuzeichnen.“

Ist ein AV-gekennzeichnetes Arzneimittel also im Preis- und Produktverzeichnis zu finden, vorrätig oder noch bestellbar, darf dieses auch abgegeben werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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