Darf man eigenmächtig die Darreichungsform ändern?

Einer unserer Kunden kam mit einer starken Binde­haut­entzündung aus der Augen­klinik und reichte folgendes Rezept ein:

Krankenkasse: Salus BKK (IK 105330168)

„Floxal EDO AT 1 Op
Floxal AS 1 Op“

Da wir nichts vorrätig haben, würden wir Ofloxacin Augentropfen (AT) (Rabatt­artikel) und Floxal Augensalbe (AS) mitgeben, aber keine Kombi­packung, da uns diese unwirtschaftlich erscheint.

Reicht es nun, wenn „Akut­versorgung!“ mit Unterschrift und Datum auf das Rezept geschrieben wird, um eine Retaxation zu vermeiden?

Antwort

Der alleinige Hinweis auf die Akutversorgung reicht in unseren Augen nicht aus, da Sie hier eine Darreichungsform ändern, die nicht als austauschbar zur verordneten eingestuft ist (EDO vs. AT). Die Apotheke darf aber bei Unklarheiten die Angaben zur Darreichungsform nach Rücksprache mit dem Arzt vor der Abgabe selber ändern. Diese Rücksprache muss auf dem Rezept dokumentiert und mit Datum und Kürzel abgezeichnet werden. Daher sollten Sie besser in dieser Weise vorgehen.

Dass Sie anschließend ausgehend von der neuen Darreichungsform den Rabattartikel abgeben (und die Kombipackung nicht rabattiert ist), sollte nicht zu einer Retaxierung führen. Die Abgabe von Rabattarzneimitteln ist für die Krankenkasse immer die wirtschaftlichste Variante. Da die rabattierten Preise nicht dargestellt werden, ist eine Beurteilung, ob die Kombipackung oder die Kombination aus rabattierten Tropfen und nicht rabattierter Salbe günstiger wären, ohnehin nicht möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung