Darf man auch mit verschiedenen Packungsgrößen stückeln?

Ist es im Zuge der Sonderregelungen zur Corona-Pandemie erlaubt, auch mit mehreren verschiedenen Packungsgrößen zu stückeln, um auf die benötigte Gesamtmenge zu kommen?

Antwort

Ja, Sie dürfen bis zur verordneten Wirkstoff-Gesamtmenge auch mit verschiedenen Packungsgrößen stückeln. Nach der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO ist dabei folgendermaßen vorzugehen:

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„Ist das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel in der eigentlich abzugebenden (verordneten) Packungsgröße nicht vorrätig, werden die jeweils entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Die Apotheke trägt in diesem Fall zusätzlich das Sonderkennzeichen gemäß § 2 auf. Eine Stückelung ist nur dann zulässig, wenn hierdurch ein weiterer Patientenkontakt, auch in der Form einer Belieferung durch den Botendienst, vermieden werden kann.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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