Darf man anstelle einer Kombipackung die Einzelpackungen abgeben?
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Wir haben für ein Kind folgendes Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg erhalten:
„Cromo Ratio Kombi Packung PZN 01746517“.
Die Kombipackung ist nicht lieferbar, ebenso wenig bekommen wir momentan Aut-idem-Alternativen anderer Firmen.
Dürfen wir Augentropfen und Nasenspray einzeln abgeben, wenn wir uns an die Rabattverträge halten? Brauchen wir ein neues Rezept?
Antwort
Ist keine Kombipackung lieferbar, dann dürfen Sie gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auch andere Packungsgrößen abgeben. Dem Kommentar der ABDA zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, dass Apotheken auch ohne Rücksprache mit dem Arzt eine abweichende Packungsgröße bzw. eine abweichende Packungsanzahl abgeben dürfen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Es ist also davon auszugehen, dass in diesem Fall zwei Einzelpackungen, die ja die Gesamtmenge der Verordnung nicht übersteigen, abgegeben werden können. Sie sollten die Sonder-PZN der Akutversorgung sowie ggf. den Hinweis auf „Covid-19“ auf dem Rezept anbringen.
- DAP Merkblatt SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (PDF)
- DAP Lexikon
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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