Darf jede Apotheke Take-home-Rezepte beliefern?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein BtM-Rezept mit folgender Verordnung erhalten:
„Substitol 200 mg REK 60 St.“
Dosierung und Reichdauer wurden angegeben, allerdings fehlt jeglicher Verweis auf eine Substitutionstherapie (Buchstaben S und T). Laut Patient soll er das Arzneimittel als Take-Home erhalten. Dementsprechend müsste auf dem Rezept doch „ST“ angegeben sein.
Außerdem haben wir weder mit dem Verordner noch mit dem Patienten einen Vertrag zur Substitution abgeschlossen. Sind wir diesbezüglich in der Prüfpflicht und dürfen wir das Rezept überhaupt beliefern?
Antwort
Substitol besitzt nur eine alleinige Zulassung als Arzneimittel zur Behandlung von Substitutionspatienten, eine weitere Indikation ist nicht angegeben. Da der Patient auch noch darüber berichtet, dass er das Mittel als Take-home-Bedarf erhält, ist davon auszugehen, dass es sich wirklich um eine Verordnung im Rahmen einer Substitutionstherapie handelt. Dann ist der Vermerk „ST“ zwingend notwendig. Einen Vertrag zur Take-home-Versorgung benötigen Sie nicht. Dieser ist nur dann nötig, wenn Sie in Ihrer Apotheke eine Sichtvergabe für Substitutionspatienten durchführen. Take-home-Rezepte darf jede Apotheke beliefern.
Das fehlende Kennzeichen „ST” können Sie in Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt ergänzen und die Ergänzung auf dem Rezept abzeichnen. Erfolgte die Ergänzung an einem anderen Tag als dem Abgabedatum, ist zusätzlich das Datum zu vermerken. Der Arzt muss die Änderung auch auf dem in der Praxis verbliebenen Rezeptteil durchführen und abzeichnen.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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