Darf in einen N-Bereich gestückelt werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben folgende Verordnung erhalten:
Kostenträgerkennug 101786809 (HKK)
Verordnung: „2X! Dexa sine ATR N1 5 ml PZN 03016964“
Trotz des besonderen Vermerks sind wir uns nicht sicher, ob wir beide Packungen abgeben dürfen.
Wie ist Ihre Einschätzung?
Antwort:
Die verordnete Gesamtmenge von 10 ml ist dem N2-Bereich zuzuordnen, wie folgende Abbildung zeigt:
Nach Inkrafttreten des neuen § 3 Rahmenvertrag ist ein Stückeln in einen bestehenden Normbereich möglich, wenn dieser nicht belegt ist, d. h. wenn es keine N2-Packung im Handel gibt. Voraussetzung ist, dass die Apotheke Wirtschaftlichkeit und Rabattverträge beachtet.
In § 3 heißt es:
3 Zahlungs- und Lieferanspruch
„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn
- es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“
Da § 6 keine Regelung für den Fall bereithält, in dem keine Packung eines definierten Normbereichs im Handel ist, darf demnach also bis zur verordneten Menge gestückelt werden. So interpretiert der DAV diesen Absatz auch in seinem Kommentar.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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