Darf in Coronazeiten auf die Abgabe von Rabattverträgen verzichtet werden?

Wir haben gehört, dass Rabattverträge in der aktuellen Situation komplett ausgesetzt werden sollen. Ist das korrekt?
Können wir jetzt immer das abgeben, was wir an Lager haben? Und wie muss das auf dem Rezept gekennzeichnet werden?

Antwort

Es ist derzeit nicht so, dass Rabattverträge komplett ruhen. Sofern möglich, muss nach wie vor vorrangig ein rabattiertes Arzneimittel abgegeben werden. Allerdings haben die Krankenkassen auf die aktuelle Lage reagiert: Es gibt bei immer mehr Krankenkassen Vereinbarungen, dass Apotheken auf die Abgabe eines nicht an Lager befindlichen Rabattartikels verzichten können, damit unnötige zusätzliche Folgekontakte vermieden werden. Bundesweit gilt für Ersatzkassen, dass dann das Sonderkennzeichen 02567024 und der Faktor 5 bzw. 6 auf das Rezept zu drucken ist. Einige Primärkassen verlangen zusätzlich einen schriftlichen Vermerk, beispielsweise „Corona“ oder „Covid“, zudem muss der Patient natürlich über den Medikamentenwechsel aufgeklärt werden.

Diese Vereinbarungen gelten bislang in der Regel bis zum 30.04.2020. Da es momentan bei Regionalkassen noch zu Abweichungen innerhalb dieser Vereinbarungen kommen kann, sollten Apotheken immer die aktuellen Nachrichten ihrer Verbände beachten.
(Stand 20.03.2020)

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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