Darf hier das Original abgegeben werden, da die PZN angegeben ist?

Uns liegt folgende Verordnung vor, bei der der Arzt zusätzlich zum Arzneimittelnamen die PZN des Originals angegeben hat.
Muss trotzdem ein Import abgegeben werden oder ist die Originalabgabe möglich, da die PZN angegeben ist?

Kostenträger: Techniker Krankenkasse (IK 101575519)
„Plegridy 125 µg 3 Monatspackung 6 Fertigpens PZN 10318536“

Antwort

Zunächst müssen Sie prüfen, ob es bei der vorliegenden Kranken­kasse Rabatt­verträge gibt, die vorrangig zu beachten sind. Ist dies – wie in Ihrem Beispiel – nicht der Fall, so gilt folgendes:

Sie müssen die nach § 5 Rahmenvertrag vorgegebene Importquote mit der Abgabe preisgünstiger 15/15-Importe pro Krankenkasse und pro Quartal erfüllen. Mit welchen Rezepten Sie diese Quote erfüllen, ist Ihnen freigestellt.

Haben Sie Ihre Importquote bei der Techniker Krankenkasse noch nicht erfüllt, ist die Abgabe eines 15/15 Importes zu empfehlen, aber nicht zwingend, da Sie die Quote auch durch den Austausch anderer Rezepte erfüllen können. Wenn Sie die Quote bereits erfüllt haben, sind Sie nicht dazu verpflichtet, weitere preisgünstige Importe abzugeben. Dadurch können Sie zwar einen Importbonus ansammeln, der Ihnen zukünftig entstehende Mali abfängt, aber ausgezahlt wird dieser Bonus nicht. In diesem Fall können Sie also ebenfalls das Original abgeben.

Übrigens reicht die Angabe der PZN zusätzlich zum Arzneimittel­namen nicht aus, um von ärztlicher Seite aus einen Austausch auf Importe zu verbieten. Dies ist im Verhältnis Original/Import auch nicht durch alleiniges Setzen des Aut-idem-Kreuzes möglich. Für Ersatzkassen gilt, dass ein solcher Austausch nur vom Arzt unterbunden werden kann, indem er das Aut-idem-Kreuz setzt und zusätzlich einen Vermerk (zum Beispiel „kein Austausch aus medizinisch therapeutischen Gründen“) auf das Rezept schreibt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung