Darf eine „Zweitschrift“ beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Dürfen wir eine Verordnung mit dem Vermerk „Zweitschrift wegen Verlust der Originalrezepte durch die Post“ beliefern?
Antwort:
Ist auf einer Verordnung „Zweitschrift“ oder „Duplikat“ vermerkt, so ist dies seit Neufassung des
§ 3 Rahmenvertrag kein Retaxierungsgrund mehr:
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn...
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
a. bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist [...]“
Sie dürfen also die mit „Zweitschrift“ gekennzeichneten Rezepte beliefern!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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