Darf eine „Zweitschrift“ beliefert werden?

Dürfen wir eine Verordnung mit dem Vermerk „Zweitschrift wegen Verlust der Originalrezepte durch die Post“ beliefern?

Antwort:

Ist auf einer Verordnung „Zweitschrift“ oder „Duplikat“ vermerkt, so ist dies seit Neufassung des
§ 3 Rahmenvertrag kein Retaxierungsgrund mehr:

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn...
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
a. bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist [...]“

Sie dürfen also die mit „Zweitschrift“ gekennzeichneten Rezepte beliefern!

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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