Darf eine Verordnung über 2 x Octenisept beliefert werden?

Dürfen wir ein Rezept für einen Erwachsenen über „2 x Octenisept 250 ml PZN 03853387“ mit zwei Flaschen Octenisept beliefern?

Wir haben im Kopf, dass bei nicht verschreibungs­pflichtigen Produkten keine Stückelung unter­halb von Nmax zulässig ist. Demnach dürften wir nur 1 x 250 ml abgeben.

Wie müssen wir vorgehen?

Antwort

Sie verwechseln da möglicher­weise etwas mit dem alten Rahmen­vertrag von vor 2019, hier wurde noch zwischen Rx- und Non-Rx-Präparaten unter­schieden. Der aktuelle Rahmen­vertrag unter­scheidet nicht zwischen verschreibungs­pflichtigen und nicht verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln. Auch gibt es an sich keine Auflagen mehr für Mehr­fach­ver­ordnungen – gemäß § 8 Abs. 1 Rahmen­vertrag sind Rezepte mit der verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern. Es gibt lediglich in § 17 Sonder­regelungen für die Abgabe anderer Packungs­größen in Not­fällen, wenn der Arzt nicht erreichbar ist, aber dies scheint hier ja nicht zuzu­treffen.

Fraglich ist allerdings, ob das Octenisept überhaupt verordnet werden darf, denn als OTC-Arznei­mittel ist es nur unter bestimmten Bedingungen für Erwachsene zulasten der GKV erstattungs­fähig:

OTC-Erstattung gemäß Arzneimittel-Richtlinie

Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arznei­mittel­richt­linie geknüpft

Antiseptika und Gleit­mittel nur für Patienten mit Katheterisierung. [Anlage I Nr. 8]

Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbst­behandlung schwer­wiegender generalisierter blasen­bildender Haut­erkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus). [Anlage I Nr. 51]

Wenn auf dem Rezept eine Diagnose verzeichnet ist, sind Sie prüf­verpflichtet dahingehend, ob diese zu den Vorgaben der AM-RL passt. Sollte keine Diagnose aufge­bracht sein, müssen Sie nichts prüfen und könnten dann nach unserer Ein­schätzung beide Packungen wie verordnet abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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