Darf eine Verordnung über 2 x Octenisept beliefert werden?
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Dürfen wir ein Rezept für einen Erwachsenen über „2 x Octenisept 250 ml PZN 03853387“ mit zwei Flaschen Octenisept beliefern?
Wir haben im Kopf, dass bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten keine Stückelung unterhalb von Nmax zulässig ist. Demnach dürften wir nur 1 x 250 ml abgeben.
Wie müssen wir vorgehen?
Antwort
Sie verwechseln da möglicherweise etwas mit dem alten Rahmenvertrag von vor 2019, hier wurde noch zwischen Rx- und Non-Rx-Präparaten unterschieden. Der aktuelle Rahmenvertrag unterscheidet nicht zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Auch gibt es an sich keine Auflagen mehr für Mehrfachverordnungen – gemäß § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag sind Rezepte mit der verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern. Es gibt lediglich in § 17 Sonderregelungen für die Abgabe anderer Packungsgrößen in Notfällen, wenn der Arzt nicht erreichbar ist, aber dies scheint hier ja nicht zuzutreffen.
Fraglich ist allerdings, ob das Octenisept überhaupt verordnet werden darf, denn als OTC-Arzneimittel ist es nur unter bestimmten Bedingungen für Erwachsene zulasten der GKV erstattungsfähig:
OTC-Erstattung gemäß Arzneimittel-Richtlinie
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft
Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung. [Anlage I Nr. 8]
Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus). [Anlage I Nr. 51]
Wenn auf dem Rezept eine Diagnose verzeichnet ist, sind Sie prüfverpflichtet dahingehend, ob diese zu den Vorgaben der AM-RL passt. Sollte keine Diagnose aufgebracht sein, müssen Sie nichts prüfen und könnten dann nach unserer Einschätzung beide Packungen wie verordnet abgeben.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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