Darf eine Mehrfachverordnung von Triumeq beliefert werden?

Uns liegt ein Rezept über „2 x Triumeq 50 mg/600 mg/300 mg 30 Stk. N1“ vor.
Laut Taxe gibt es nur 30 Stk. als N1 sowie 90 St., diese Packung ist allerdings nicht normiert.

Dürfen wir die Verordnung so wie sie vorliegt beliefern?

Antwort:

Wird ein Wirkstoff (oder eine Wirkstoffkombination) nicht selber in der PackungsV aufgeführt, ist die übergeordnete Arzneimittelgruppe maßgeblich. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass Triumeq allgemein zu den antiviralen Mitteln geordnet wird:

So ist auch zu erklären, dass 30 St. ein N1-Kennzeichen tragen und die 90-St.-Packung kein Normkennzeichen trägt:

Da die verordnete Gesamtmenge von 60 St. keinem Normbereich zuzuordnen ist und auch keine Packung zu 60 St. im Handel ist, dürfen Sie beide Packungen gemäß § 6 Abs. 2 Rahmenvertrag ohne eine Rezeptänderung abgeben.

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung