Darf eine Jumbopackung bei namentlicher Verordnung abgegeben werden?

Wir sind uns nicht sicher bezüglich der Abgabe von Talvosilen forte Kapseln 100 Stück.
Uns liegt eine Verordnung eines Orthopäden/Unfallchirurgen zulasten der AOK Bayern vor über

„Talvosilen forte 500/30 HKP 100 Stück (Dosierung 1-0-1)“.

Laut unserer EDV kann diese Packung nur auf Sprechstunden­bedarfsrezept abgegeben werden.
Größte Packung mit Normgrößen­kennzeichen wären 20 Stück (N2).

Wie ist es, wenn wie in diesem Fall ausdrücklich 100 Stück verordnet werden? 

Antwort

Die nicht normierte Packung mit 100 Stück ist eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, da der größte Normbereich (Nmax) für Analgetika in Kombination mit Codein bei 18–22 liegt:

Im Handel sind folgende Packungsgrößen:

Es ist nach § 6 Rahmenvertrag möglich, bei Stückzahlverordnungen vielfache Mengen der größten Messzahl abzugeben. Der Arzneimittelliefervertrag in Bayern verzichtet hierbei auf den in § 6 Rahmenvertrag geforderten besonderen Vermerk.

Die Abgabe von fünf 20er-Packungen ist also vertraglich erlaubt. Dennoch sollten Sie den Arzt informieren, dass die 100er-Packung nicht erstattungsfähig ist. Der Patient muss bei der Abgabe von fünf Packungen auch fünfmal die Zuzahlung leisten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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