Darf eine größere Menge Brilique abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein handschriftlich ausgestelltes Rezept über Brilique 90 mg N1 erhalten.
Es gibt jedoch keine Packung mit N1-Kennzeichen. Die kleinste Normgröße ist N2 mit 56 Stück.
Es gibt zwar eine Packung ohne Normgröße mit 14 Stück, diese ist jedoch als Klinikpackung gekennzeichnet.
Welche Packungsgröße darf abgerechnet werden?
Antwort:
In diesem Fall ist von einer unklaren Verordnung auszugehen, die eine Änderung durch den Arzt notwendig macht. Eine N2-Packung dürfen Sie nicht ohne Rezeptänderung abgeben, da die verordnete Menge eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels nicht erhöht werden darf.
Im Rahmenvertrag ist geregelt, dass, wenn der verordneten Normgröße keine im Handel befindliche Packung entspricht, eine kleinere Packungsgröße abgegeben werden darf oder die kleinste im Handel befindliche Packung.
6 (1) Rahmenvertrag „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
„Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“
Die kleinste Packung ist aber in diesem Falle eine Klinikpackung:
Daher bleibt nur die Möglichkeit, dass der Arzt die Menge auf 56 St. N2 erhöht.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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