Darf eine falsch angegebene DRF durch die Apotheke geheilt werden?

Wir haben ein Rezept über „Pegasys 135 µg 4 Fertigpens N2 PZN 07516706“ erhalten.

Das Rezept wurde dem Kunden durch seinen Hausarzt ausgestellt, die Fertigpens sind jedoch „AV“. Zudem handelt es sich um eine Folgeverordnung. Der Facharzt hatte dem Patienten bisher immer die im Handel befindlichen Pegasys Fertigspritzen rezeptiert.

Können wir die Verordnung retaxsicher beliefern, wenn wir auf dem Rezept vermerken, dass irrtümlich die Pens verordnet wurden und nach ärztlicher Rücksprache die Fertigspritzen abgegeben werden sollten?

Antwort

Eine irrtümlich falsch verordnete Darreichungsform gehört nach ärztlicher Rücksprache zu den Rezept­bestand­teilen, die Sie in der Apotheke selbst korrigieren dürfen.

Dies ist § 3 Rahmenvertrag zu entnehmen:

3 Rahmenvertrag

Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen.

Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst:

  1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
  2. Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
  3. Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift), für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
  5. bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
  6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
  7. Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
  8. BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 19 Nr. 6 mit A, S, Z, K, N,
  9. der Vermerk „Praxisbedarf" anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
  10. Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe).

Vergessen Sie jedoch nicht, Ihre Korrektur abzuzeichnen und auf die erfolgte ärztliche Rücksprache hinzuweisen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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