Darf ein Zahnarzt Omeprazol verordnen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Zulasten der TK wurde von einem Zahnarzt Omeprazol 20 mg 100 St. verordnet. Unseres Erachtens übersteigt dies die Verordnungsfähigkeit des Zahnarztes.
Ist das richtig? Oder dürfen wir Omeprazol abgeben?
Antwort
Ein Zahnarzt oder Tierarzt darf nur in seinem Gebiet verordnen, so hat es die LAK Bayern bestätigt. Die Approbation als Zahnarzt berechtige folglich zur Verschreibung im Bereich der Zahnheilkunde:
Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika. Eine Verschreibung außerhalb des zahnärztlichen Bereiches, z. B. von Antihypertonika, Kontrazeptiva oder anderen Hormonen, sei nicht rechtmäßig.
Der Apotheker darf ein Arzneimittel, das von einer zur Verschreibung nicht befugten Person verordnet wurde, nicht abgeben, denn es handelt sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der AMVV.
Die Beschränkung der Verschreibungsbefugnis auf den Zweig der Wissenschaft, für den der Arzt ausgebildet wurde, ergibt sich bei den Zahnärzten aus der Berufsordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Die Verschreibungsbefugnis der Zahnärzte erstreckt sich demnach nur auf den Bereich der Zahnheilkunde.
Auch für den Eigenbedarf dürfen Zahnärzte nur innerhalb ihrer Verordnungsbefugnis agieren, also im zahnärztlichen Bereich.
Da Omeprazol häufig in Kombination mit einem Analgetikum als Magenschutz verordnet wird, könnte man in diesem Fall noch großzügig sein und die Verordnung als für seinen Bereich zulässig einstufen. Letztendlich entscheidet jedoch der verantwortliche Apotheker.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung