Darf ein Zahnarzt Finasterid verordnen?

Zulasten der TK wurde von einem Zahnarzt Finasterid 5 mg N3 verordnet.
Unseres Erachtens übersteigt dies die Verordnungsfähigkeit des Zahnarztes.
Ist das richtig?

Antwort:

Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte dürfen nur verschreibungspflichtige Arzneimittel in erlaubter Ausübung ihres Berufes verordnen. Die Approbation als Zahnarzt berechtigt folglich zur Verschreibung im Bereich der Zahnheilkunde:
Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika. Eine Verschreibung außerhalb des zahnärztlichen Bereiches, wie z. B. von Antihypertonika, Kontrazeptiva oder wie in diesem Fall von Finasterid, welches zur Behandlung der benignen Prostatahyperplasie und gegen Alopezie eingesetzt wird, ist nicht rechtmäßig.

Der Apotheker darf ein Arzneimittel, das von einer zur Verschreibung nicht befugten Person verordnet wurde, nicht abgeben, denn es handelt sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der AMVV. Die Beschränkung der Verschreibungsbefugnis auf den Zweig der Wissenschaft, für den der Arzt ausgebildet wurde, ergibt sich bei den Zahnärzten aus der Berufsordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde.

Die Verschreibungsbefugnis der Zahnärzte erstreckt sich demnach nur auf den Bereich der Zahnheilkunde. Auch für den Eigenbedarf dürfen Zahnärzte nur innerhalb ihrer Verordnungsbefugnis agieren, also im zahnärztlichen Bereich.

Das Rezept darf demnach also nicht beliefert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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