Darf ein Vertretungsarzt ein T-Rezept ausstellen?
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Wir haben eine Verordnung über Imnovid 4 mg 21 Kapseln erhalten. Das T-Rezept ist korrekt ausgefüllt. Das Rezept ist allerdings von einer Vertretungsärztin unterschrieben. Den Namen der Ärztin haben wir telefonisch erfragt.
Dürfen T-Rezepte von Vertretungsärzten ausgestellt werden?
Antwort
Informationen zu T-Rezepten finden Sie in § 3a der AMVV und im T-Register des BfArM. Demnach werden T-Rezepte von einer einzelnen ärztlichen Person beim BfArM persönlich angefordert und sind dementsprechend personenbezogen gemäß den in § 3a AMVV aufgeführten Regelungen zu verwenden. Sammelbestellungen, z. B. für eine Gemeinschaftspraxis oder Klinikambulanz, sind nicht möglich. Unabhängig von der Organisationsform der Praxis bzw. Klinik handeln die ärztlichen Personen bei der Verwendung der T-Rezepte grundsätzlich eigenverantwortlich. Somit hat jede ärztliche Person ihre eigenen T-Rezepte zu verwenden.
Wie im Vertretungsfall vorzugehen ist, ist ebenfalls den FAQ des BfArM zu entnehmen:
FAQ des BfArM
Im Vertretungsfall darf die Vertretung die Rezepte der ärztlichen Person, die sie vertritt, unter der Voraussetzung unterschreiben, dass auch die Vertretung die Sachkunde nach § 3a Abs. 5 AMVV gegenüber dem BfArM nachgewiesen hat und im T-Register registriert ist.
Ob der Vertretungsarzt im T-Register registriert ist, können Sie bei der Bundesopiumstelle des BfArM nachfragen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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