Darf ein Vertretungsarzt BtM-Rezepte des zu Vertretenden verwenden?

Wir haben ein BtM-Rezept vorliegen, auf dem ein Arzt in Vertretung Targin verschrieben hat. Nun hat der Vertretungsarzt den Rezeptblock des Arztes verwendet, den er vertritt. D. h. auf dem BtM-Formular steht die Arzt-Nr. des einen Arztes, verordnet und i. V. unterschrieben hat es der andere Arzt.

Wir sind unsicher, ob wir ein neues BtM-Formular von dem Vertretungsarzt brauchen, oder ob das so geht.

Antwort:

BtM-Rezepte sind arztbezogen und entsprechend codiert. Ein fest angestellter Arzt muss eigene Rezeptformulare beantragen und verwenden. Das Verwenden „fremder“ Rezepte ist nur kurzfristig in Vertretung erlaubt, nicht aber in einem festen Arbeitsverhältnis oder in Gemeinschaftspraxen.

Der Vertretungsarzt muss mit dem Vermerk „i. V.“ unterschreiben und ggf. Name und Berufsbezeichnung separat angeben.

Hierzu ein Ausschnitt aus den FAQ des BfArM zur BtMVV:

„Eine Übertragung der BtM-Rezepte auf eine andere zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Person ist lediglich im vorübergehenden Vertretungsfall (Bsp. Urlaub, Krankheit) zulässig. Bei der Ausfertigung einer Verschreibung sind in diesem Fall der Vermerk "In Vertretung" bzw. "i.V." anzubringen. Gegebenenfalls muss der Name des vertretenden Arztes zusätzlich zum Praxisstempel des zu vertretenden Arztes hinzugefügt werden. Die Bestellung neuer BtM-Rezepte darf nicht durch den Vertreter erfolgen.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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