Darf ein T-Rezept in Vertretung ausgestellt werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein T-Rezept über „Revlimid 2,5 mg HKP 21 St. N1“ vor.
Zu diesem Rezept haben wir zwei Fragen:
- Der unterschreibende Arzt ist ein Vertretungsarzt. Ist dies bei T-Rezepten zulässig?
- Die drei Kreuze bezüglich der Informationspflicht sind handschriftlich gesetzt und nicht zusätzlich abgezeichnet. Ist dies ausreichend?
Antwort:
Zwar werden die T-Rezepte personenbezogen für einen Arzt ausgestellt, im Vertretungsfall darf aber ein Vertretungsarzt diese Rezepte nutzen, sofern er ebenfalls im T-Register registriert ist. Ist der verordnende Arzt nicht im Stempel genannt, dann sollte sein Name noch zusätzlich zur Unterschrift aufgeführt werden, ebenso seine Berufsbezeichnung.
Die Kreuze dürfen handschriftlich gesetzt werden. Dies ist nach dem novellierten § 3 des Rahmenvertrags kein Retaxierungsgrund mehr.
3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn…
5. bezogen auf T-Rezepte nach § 3a AMVV
a. die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist;
b. die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt ist.“
- DAP-Arbeitshilfe „Erforderliche Angaben auf dem T-Rezept“
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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