Darf ein Rezept zurückgewiesen werden?

Bei Rezepturen und BtM-Rezepten fehlt oft die Gebrauchsanweisung oder sie ist nicht korrekt. Ist man als Apotheke verpflichtet, die Dosierung beim Arzt zu erfragen oder ist man auch berechtigt, eine fehlerhafte Verordnung abzuweisen und deren Herstellung zu verweigern?

Antwort:

Da der Abgebende sowohl bei BtM-Rezepten als auch bei Rezepturen dazu ermächtigt ist, die Gebrauchsanweisung nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen, ist ein Fehlen der Gebrauchsanweisung kein Grund, das Rezept zurückzuweisen. Eine Rezeptzurückweisung wäre nur berechtigt, wenn die gesamte Verordnung ungültig ist, z. B.  eine erkennbare Fälschung vorliegt oder Stempel und Unterschrift des Arztes fehlen.

Die Apotheke muss nach aktueller Vertragslage prüfen, ob ein Rezept „ordnungsgemäß“ ausgestellt wurde. Und auch die Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass ein Arzneimittel nur abgegeben werden darf, wenn alle Unklarheiten beseitigt sind. Deshalb könnte eine Beanstandung seitens der Krankenkasse folgen, wenn Sie die Gebrauchsanweisung nicht ergänzen. Bei fehlender Gebrauchsanweisung auf dem BtM-Rezept retaxieren Krankenkassen meist sogar auf „null“.

Rezepte dürfen im Allgemeinen nicht einfach zurückgewiesen werden, denn laut § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung besteht ein Kontrahierungszwang.

17 Abs. 4 ApBetrO

„Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen.“

In Absatz 5 dieses Paragrafen folgt dann die Regelung, dass Unklarheiten bei einer Verschreibung vor der Belieferung zu beseitigen sind.

17 Abs. 5 ApBetrO

„Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Arzneimittelversorgung entsprechen. Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung