Darf ein Rezept mit abweichenden BSNR beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns wurde ein Rezept vorgelegt, auf dem die aufgedruckten BSNR nicht übereinstimmen.
Dürfen wir das Rezept beliefern?
Antwort
Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudonummer verwendet wird.
Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.
Im § 5 Abs. 1 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen ist hierzu Folgendes vereinbart:
5 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag
„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“
Wir empfehlen Ihnen mit dem Arzt Rücksprache zu halten, welche BSNR die richtige ist und ob es sich eventuell um eine Rezeptfälschung handelt. Das Ergebnis sollten Sie auf dem Rezept mit Unterschrift und Datum dokumentieren. Die BSNR-Nummer in der Codierzeile darf nicht geändert werden. Im Stempel oder Personalienfeld dürften Sie die BSNR anpassen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung