Darf ein Rezept mit abweichenden BSNR beliefert werden?

Uns wurde ein Rezept vorgelegt, auf dem die aufge­druckten BSNR nicht überein­stimmen.

Dürfen wir das Rezept beliefern?

Antwort

Generell hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf Richtigkeit einer ange­gebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinik­verordnungen oder Zahn­arzt­ver­ordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudo­nummer verwendet wird.

Die Apotheke hat jedoch eine Prüf­pflicht dahin­gehend, ob eine Verordnung offen­sichtlich gefälscht wurde. Ein Kenn­zeichen einer Rezept­fälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

Im § 5 Abs. 1 des Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatz­kassen ist hierzu Folgendes vereinbart:

5 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf miss­bräuchlich benutzten Verordnungs­blättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Miss­brauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Wir empfehlen Ihnen mit dem Arzt Rück­sprache zu halten, welche BSNR die richtige ist und ob es sich eventuell um eine Rezept­fälschung handelt. Das Ergebnis sollten Sie auf dem Rezept mit Unter­schrift und Datum dokumentieren. Die BSNR-Nummer in der Codier­zeile darf nicht geändert werden. Im Stempel oder Personalien­feld dürften Sie die BSNR anpassen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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