Darf ein Rezept eingereicht werden, wenn der Kunde die Ware nicht abgeholt hat?

Mich interessiert, ab wann ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen ist, wenn ein Patient ein Rezept einlöst: Bei Abgabe des Rezeptes oder erst bei Abholung der Medikamente?

Darf die Apotheke auch Rezepte zur Abrechnung geben, die vom Kunden nicht abgeholt worden sind?

Antwort:

In der ersten Frage gehen die Meinungen zwischen Krankenkassen und der aktuellen BSG-Rechtsprechung auseinander. Die Arzneilieferverträge enthalten in der Regel die Bestimmung, dass der Kaufvertrag mit Annahme eines ordnungsgemäß ausgestellten Rezeptes zustande kommt. Das Bundessozialgericht (BSG) vertrat lange ebendiese Meinung, hat jedoch in einer neueren Entscheidung klargestellt, dass die Apotheke rechtlich gar keine Wahl habe, eine Arzneimittelverordnung abzulehnen (Kontrahierungszwang).

Bezüglich der Abrechnung nicht abgeholter Arzneimittel sind die Vereinbarungen im jeweiligen Liefervertrag zu beachten.

In Bayern gilt z. B. für Primärkassen Folgendes:

6 Abs. 3 ALV Bayern

„Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können Rezepte als nicht abgeholt deklariert und in Rechnung gestellt werden, wenn seit dem Ausstellungstag mindestens ein Monat und höchstens zwei Monate vergangen sind:

  • rezepturmäßig hergestellte Arzneimittel mit dem vollen Preis,
  • selten verordnete Fertigarzneimittel, die besonders beschafft werden mussten und die vom Lieferanten nicht zurückgenommen wurden mit dem Einkaufspreis und nachgewiesenen Beschaffungskosten, gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Das  Verordnungsblatt  ist  mit  dem  Vermerk  „nicht  abgeholt“  zu  versehen  und  abzuzeichnen, als Abgabedatum ist der Tag der Auftragung dieses Vermerks anzugeben.“

Im Zweifel muss die Abrechnung eines solchen Rezeptes mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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