Darf ein OTC-Arzneimittel ohne Normierung zulasten der GKV abgerechnet werden?

Wir haben ein Rezept für ein 8-jähriges Kind über „Omniflora N HKP 20 St PZN 04994871“ erhalten. Unsere EDV gibt beim Abverkauf die folgende Meldung aus: „Nicht erstattungsfähig – Arzneimittel ohne Normgröße“.

OTC-Produkte haben ja sowieso keine Normgrößen und sind trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen abgabefähig.

Wie verhält es sich hier? Dürfen wir Arzneimittel zulasten der Kasse abgeben?

Antwort

Auch OTC-Produkte tragen grundsätzlich Normkennzeichen. Nur falls die Menge zwischen zwei Normbereiche fällt, tragen diese Packungen kein Normkennzeichen, sind jedoch erstattungsfähig (sofern die Erstattungsvorgaben für OTC-Arzneimittel erfüllt sind). Jumbopackungen, deren Menge oberhalb des größten Normbereichs liegt, tragen ebenfalls kein Normkennzeichen und sind nicht erstattungsfähig.

Im Fall von Omniflora handelt es sich jedoch um ein traditionell angewandtes Arzneimittel. Es wird von den Krankenkassen nicht erstattet, auch nicht für Kinder, da ein Verordnungsausschluss für diese Arzneimittel vorliegt:

In Ausnahmefällen ist dies nach Rücksprache mit der jeweiligen Kasse aber möglich. § 16 Absatz 5 der AM-RL sieht Folgendes vor:

16 Abs. 5 AM-RL

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die nach Absätzen 1 und 2 in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Die Begründung der Verordnung erfolgt in der Patientenakte entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 3.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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