Darf ein mit dem Stempel „Duplikat“ versehenes Rezept beliefert werden?
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Uns liegt ein Rezept mit dem Stempel „Duplikat“ vor. Kann das zu einer Retaxation führen? Muss stattdessen der Begriff „Wiederholungsverordnung“ aufgetragen werden?
Antwort:
Lange liefen Apotheken, die „Duplikate“ belieferten, Gefahr, dass die jeweilige Krankenkasse die Erstattung verweigerte. Die „retaxsicherste“ Variante war deshalb, dass der Arzt ein Rezept mit aktuellem Ausstellungsdatum ausstellte, das mit „Wiederholungsverordnung“ und dem jeweiligen Grund (z. B. „Patient hat Original verloren“) gekennzeichnet war.
Seit Juni 2016 ist diese Retaxgefahr für Apotheken zumindest teilweise gebannt, da in § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Rahmenvertrag verankert ist, dass keine Retaxation mehr erfolgen darf, wenn „bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist.“
Diese Regelung bezieht sich leider explizit auf den „Verlust“ eines Rezepts, wobei unklar bleibt, wie die Apotheke prüfen soll, ob es sich um ein tatsächlich verloren gegangenes Rezept handelt oder ob der Patient die Verordnung zweimal eingelöst hat. Diese Prüfung ist jedoch sowohl für den Arzt als auch für die Apotheke unmöglich, da beide sich auf die Aussage des Patienten verlassen müssen.
Eine Verordnung mit der Kennzeichnung „Duplikat“ o. ä. ist somit wie eine Originalverordnung zu behandeln und zu beliefern. Die diesbezügliche Neuregelung in § 3 Rahmenvertrag soll Apotheken vor Retaxationen aufgrund der Belieferung von Duplikat-Rezepten schützen.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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