Darf ein Klinikrezept mit fehlender BSNR und LANR beliefert werden?

Wir haben ein BtM-Rezept erhalten. Dieses ist handschriftlich ausgefüllt und erfüllt soweit alle Angaben, allerdings fehlen die Betriebsstättennummer (BSNR) und die lebenslange Arztnummer (LANR).

Kann das Rezept ohne diese beiden Nummern beliefert werden? – Es handelt sich um ein Klinikrezept.

Antwort

Generell hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudo-Nummer verwendet wird. Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung können voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu sein.

Im § 4 Abs. 5 vdek-Vertrag ist hierzu beispielsweise folgendes vereinbart:

4 Abs. 5 vdek-Vertrag

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Deshalb empfiehlt es sich in Ihrem Fall, die Richtigkeit der Verordnung vom Arzt bzw. der Klinik durch eine Rücksprache bestätigen zu lassen. Dann können Sie das Rezept trotz abweichender BSNR abrechnen. Darüber hinaus dürfen Sie die BSNR und LANR auch nach ärztlicher Rücksprache handschriftlich ergänzen oder ändern. Änderungen auf dem Rezept sind dann vom Abgebenden mit Datumsangabe abzuzeichnen.

In § 3 Rahmenvertrag ist zudem seit 1. Juni 2016 folgendes geregelt:

„[…] Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] über die Anforderungen der AMVV und BtMVV hinaus in Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden. Hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungs­anspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehler­haften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor. […]“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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