Darf ein Klinikrezept mit abweichenden BSNR beliefert werden?

Uns wurde ein Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse vorgelegt, dessen Wert weit im 5-stelligen Bereich liegt. Auf dem Rezept stimmen die BSNR im Rezeptkopf und im Arztstempel überein, in der Codierzeile steht jedoch eine abweichende BSNR.

Nach einem Anruf in der Uniklinik gibt es dort nur dieses Rezeptformular. Und die Arztsoftware kann die Rezepte wohl auch nur so ausstellen. Können wir das Rezept trotzdem beliefern?

Antwort

Rezepte in diesem Preissegment sollten sorgfältig geprüft werden, es ist also sehr sinnvoll, dass Sie hier so vorsichtig sind. Grundsätzlich ist es so, dass die Apotheken bezüglich der BSNR keine Prüfpflicht haben. Sie haben jedoch zu prüfen, ob es sich ggf. um eine Fälschung handelt. Weicht die BSNR-Nummer einer ärztlichen Verordnung von der Nummer in der Codierzeile ab, kann dies ein Hinweis auf solch eine Rezeptfälschung sein. Können Sie das aber (z. B. nach Rücksprache) ausschließen, kann das auf dem Rezept vermerkt und die Verordnung abgerechnet werden.

Im § 5 Abs. 1 Satz 6 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:

5 Abs. 1 Satz 6 vdek-Vertrag

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Fehlerhafte oder fehlende BSNR können von der Apotheke korrigiert werden:

In § 6 Rahmenvertrag ist Folgendes geregelt:

6 Rahmenvertrag

„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] über die Anforderungen der AMVV und BtMVV hinaus in Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden. Hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor. […]“

Da der Ersatzkassenvertrag keine ausdrückliche Retaxation bei nicht korrigierter BSNR vorsieht, sollte die Verordnung abgerechnet werden können. Den Hinweis auf die „Echtheitsprüfung“ (Sie haben sich ja diesbezüglich in der verordnenden Klinik erkundigt) sollten Sie jedoch aufbringen und abzeichnen. Beachten Sie dazu auch folgenden Newsletterbeitrag, der vor Kurzem erschien: „Retax aufgrund von abweichender BSNR auf Klinikrezept“.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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