Darf ein Gynäkologe Blutzuckerteststreifen für eine Schwangere verordnen?

Wir haben eine Frage zur Verordnung von Blutzuckerteststreifen. Bekannterweise sind diese nur noch dann erstattungsfähig, wenn der Patient auch Insulin anwendet. Ein Gynäkologe in unserer Nähe verordnet BZ-Teststreifen auch für nicht insulinpflichtige Schwangere (mit dem Zusatzhinweis „Gestationsdiabetes“). Wir denken, dass wir dies nicht überprüfen müssen, aber es würde uns trotzdem interessieren, wie es mit der Erstattungsfähigkeit aussieht.

Antwort

Blutzuckerteststreifen sind für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 zulasten der GKV verordnungsfähig. Laut G-BA besteht für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden, seit 2011 ein Verordnungsausschluss/eine Verordnungseinschränkuung für Blutzuckerteststreifen. Nur im Fall einer instabilen Stoffwechsellage, die z. B. durch eine Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika bedingt sein kann oder auftritt, wenn zusätzlich zum Diabetes noch andere Erkrankungen oder auch eine Schwangerschaft hinzukommen, ist eine Verordnung bis zu 50 Teststreifen pro Behandlungssituation möglich.

Da das Apothekenpersonal anhand der Verordnung weder entscheiden kann, ob ein Typ-1- oder ein Typ-2-Diabetes vorliegt, noch beurteilen kann, ob die Stoffwechsellage der Patientin instabil ist, muss das Apothekenteam die Verschreibung in Bezug auf diesen Verordnungsausschluss nicht überprüfen. Sie können die verordneten Teststreifen demnach abgeben.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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