Darf ein Entlass­rezept ohne Arzt­nummer abge­rechnet werden?

Auf drei Rezepten im Entlass­management aus einem Kranken­haus fehlte die LANR der verschreibenden Ärztin. Auf telefonische Nach­frage bekamen wir die Antwort, dass die Ärztin ihre Nummer selbst nicht kenne.

Was können wir jetzt tun? Uns ist ja bekannt, dass die Rezepte echt und nicht gefälscht sind.

Antwort

Laut Angabe der Deutschen Kranken­haus­gesell­schaft sollten alle in den Kranken­häusern und Ambulanzen tätigen Ärzte mittler­weile eine eigene Kranken­haus­arzt­nummer besitzen und verwenden.

Auf normalen Entlass­rezepten darf gemäß Anlage 8 des Rahmen­vertrags zur Arznei­mittel­ver­sorgung die Pseudo­arzt­nummer „4444444“ plus Fach­gruppen­code unbe­fristet weiter genutzt werden (der Rahmen­vertrag, der sich an die Ärzte richtet, sieht übrigens nur noch die Kranken­haus­arzt­nummer vor).

Normale Rezepte, die in Kliniken nicht im Rahmen des Entlass­managements ausge­stellt werden, sollten die LANR des Arztes tragen.
Apotheken sind jedoch nicht verpflichtet, die LANR zu kontrollieren, dürfen diese jedoch ergänzen und berichtigen (gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b Rahmen­vertrag).

Generell hat die Apotheke keine Prüf­pflicht auf Richtigkeit einer angegebenen BSNR oder LANR. Vor allem bei Klinik­ver­ordnungen kann es zudem sein, dass BSNR oder LANR ganz fehlen oder eine Pseudo­nummer verwendet wird. Die Apotheke hat jedoch eine Prüf­pflicht dahin­gehend, ob eine Verordnung offen­sichtlich gefälscht wurde. Ein Kenn­zeichen einer Rezept­fälschung sind voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu.

Im § 5 Abs. 1 vdek-Vertrag ist hierzu Folgendes vereinbart:

5 Abs. 1 vdek-Vertrag

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf miss­bräuchlich benutzten Verordnungs­blättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Miss­brauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

Ob es dazu weiter­gehende Regelungen bei den Regional­kassen gibt, sollten Sie im für Sie zutreffenden Vertrag prüfen.

Nach unserer Einschätzung können Sie auf der Verordnung notieren: „Rezept OK. Nach Rück­sprache: Arzt hat keine eigene LANR.“ Dann sollte eine Abrechnung möglich sein.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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