Darf ein Duplikat beliefert werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt folgende Verordnung über Copaxone 40 mg 36 Fertigspritzen vor:
Krankenkasse: | AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (IK 106415388) |
Verordnet: | Copaxone 40mg/ml Injektion FER N3 36 St DUPLIKAT! |
Das Rezept wurde vom Arzt als "DUPLIKAT" gekennzeichnet. Die Kundin sagt, die Originalverordnung wäre ihr von der Arztpraxis zugeschickt worden und sei auf dem Postweg zu ihr verloren gegangen.
Kann die Verordnung trotzdem beliefert werden, wenn der Grund für die erneute Ausstellung auf dem Rezept angegeben wird?
Antwort:
Ja, Sie dürfen diese Duplikat-Verordnung beliefern. Nach dem novellierten § 3 des Rahmenvertrags darf ein Rezept nicht alleine aufgrund des Zusatzes „Duplikat“ retaxiert werden.
Auch der Kommentar zum Rahmenvertrag macht dies noch einmal deutlich:
„Ziffer 7 Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V Buchst. a Belieferung einer Duplikat-Verordnung: Bei Verlust der Originalverordnung wird die erneute Verordnung häufig als Duplikat gekennzeichnet, um darauf hinzuweisen, dass die erste Verordnung dem Versicherten abhanden gekommen ist. Im Falle der Kennzeichnung gab es in der Vergangenheit häufig Retaxationen, da aufgrund einer solchen Kennzeichnung nicht klar gewesen sein soll, dass ein Original vorliegt. Derartige Retaxationen sind künftig ausgeschlossen. Die Kennzeichnung einer Verordnung als „Duplikat“ oder mit sinnverwandten Begriffen ist unschädlich.“
Zur Erleichterung für alle Beteiligten kann es hilfreich sein, den Grund für die Duplikatausstellung auf dem Rezept zu vermerken.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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