Darf ein BtM-Rezept nach mehr als 8 Tagen bedruckt werden?

Wir haben eine Frage zur Belieferung von BtM-Rezepten: Ist eine Abgabe eines BtM möglich, wenn das Vorlagedatum des BtM-Rezeptes innerhalb der 7 Tage + Ausstellungsdatum liegt, es aber erst ein paar Tage später abgeholt und auch erst dann bedruckt wurde (also NACH den 8 Tagen)? Muss dies dokumentiert werden?

Antwort

Nach BtMVV ist es ausreichend, wenn die Verordnung innerhalb von 7 Tagen nach dem Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt wurde. Die BtMVV wurde in § 12 Abs. 1 dahingehend geändert, dass das Vorlagedatum des BtM-Rezepts für die Fristwahrung entscheidend ist:

12 Abs. 1 BtMVV

„Betäubungs­mittel dürfen vorbe­haltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

  1. auf eine Verschreibung, […]
    c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausge­fertigt wurde, ausgenommen bei Einfuhr eines Arznei­mittels nach § 73 Abs. 3 Arznei­mittel­gesetz […].“

Die Abgabe darf daher auch später erfolgen. Nur sollten Sie auf die fristgerechte Vorlage der Verordnung hinweisen, falls das Rezept erst bei der Abholung bedruckt wird. Dazu können Sie einen entsprechenden Vermerk auf dem Rezept aufbringen und mit Datum und Kürzel abzeichnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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