Darf ein BtM-Rezept mit geändertem Datum abgerechnet werden?
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Uns liegt ein BtM-Rezept vor, auf dem die Arztpraxis das Datum nachträglich geändert hat. Dies wurde mit Handzeichen und Stempel abgezeichnet und der Durchschlag wurde ebenfalls angepasst.
Ist dies zulässig oder müssen wir ein neues Rezept anfordern?
Antwort
Laut § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag darf das Datum bei erkennbarem Irrtum oder fehlenden Angaben nach Rücksprache mit dem Arzt sogar von der Apotheke ergänzt bzw. korrigiert werden:
6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag
„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt. Bei elektronischen Verordnungen gilt dies entsprechend, wenn sie einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht vollständig entsprechen. Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abgebende Person auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren.“
In den FAQ des BfArM zur BtMVV ist zudem Folgendes zu finden:
FAQ des BfArM zur BtMVV
„30. Können Angaben auf einem BtM-Rezept korrigiert werden?
− durch den Arzt:
Bemerkt der Verschreibungsberechtigte einen Schreibfehler oder falsche Angaben sofort, kann er diese direkt korrigieren (lassen) und die Korrektur durch seine Unterschrift bestätigen. Die Korrektur muss auf allen Teilen des BtM-Rezeptes erkennbar sein. Entscheidet sich der Arzt für die Ausstellung eines neuen BtM-Rezeptes, so muss das fehlerhaft ausgefüllte BtM-Rezept (Teile I - III), zusammen mit den anderen Rezeptdurchschlägen, drei Jahre lang für Prüfzwecke (der Landesbehörde) aufbewahrt werden.“
Demnach ist eine Korrektur der Angaben durch den Arzt möglich, wenn er dies gesondert abzeichnet und die Änderung auf allen Teilen des Rezeptes durchführt. Daher könnten Sie das geänderte Rezept annehmen und wie gewohnt abrechnen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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