Darf ein BtM-Rezept mit geändertem Datum abge­rechnet werden?

Uns liegt ein BtM-Rezept vor, auf dem die Arzt­praxis das Datum nach­träglich geändert hat. Dies wurde mit Hand­zeichen und Stempel abge­zeichnet und der Durch­schlag wurde eben­falls ange­passt.

Ist dies zulässig oder müssen wir ein neues Rezept anfordern?

Antwort

Laut § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag darf das Datum bei erkennbarem Irrtum oder fehlenden Angaben nach Rück­sprache mit dem Arzt sogar von der Apotheke ergänzt bzw. korrigiert werden:

6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag

„(2) Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
c) Wenn papier­ge­bundene Ver­ordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum ent­halten, un­leserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbe­schadet der jeweils anwend­baren Gültig­keits­dauer – nicht voll­ständig entsprechen und die abge­bende Person nach Rück­sprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt. Bei elektro­nischen Verordnungen gilt dies ent­sprechend, wenn sie einen für die abge­bende Person erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht voll­ständig entsprechen. Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abgebende Person auf dem papier­ge­bundenen Verordnungs­blatt zu vermerken und abzu­zeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz aufzu­nehmen und mittels quali­fizierter elektro­nischer Signatur zu signieren.“

In den FAQ des BfArM zur BtMVV ist zudem Folgendes zu finden:

FAQ des BfArM zur BtMVV

„30. Können Angaben auf einem BtM-Rezept korrigiert werden?
− durch den Arzt:
Bemerkt der Verschreibungsberechtigte einen Schreibfehler oder falsche Angaben sofort, kann er diese direkt korrigieren (lassen) und die Korrektur durch seine Unterschrift bestätigen. Die Korrektur muss auf allen Teilen des BtM-Rezeptes erkennbar sein. Entscheidet sich der Arzt für die Ausstellung eines neuen BtM-Rezeptes, so muss das fehlerhaft ausgefüllte BtM-Rezept (Teile I - III), zusammen mit den anderen Rezeptdurchschlägen, drei Jahre lang für Prüfzwecke (der Landesbehörde) aufbewahrt werden.“

Demnach ist eine Korrektur der Angaben durch den Arzt möglich, wenn er dies gesondert abzeichnet und die Änderung auf allen Teilen des Rezeptes durchführt. Daher könnten Sie das geänderte Rezept annehmen und wie gewohnt abrechnen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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