Darf ein AV-Präparat weiter abgegeben werden?
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Uns liegt ein Rezept über „Jivi 3000 I.E. 30 St. N3“ und über „Jivi 2000 I.E. 30 St. N3“ vor. Bei beiden Präparaten wurde das Kreuz gesetzt und der Vermerk „Aus medizinischen Gründen nicht austauschbar“ aufgetragen. Es handelt sich um Hämophilieprodukte. Die N3-Packungen sind jedoch als „außer Handel“ gekennzeichnet. Nach Rückfrage bei der Klinik und bei der herstellenden Firma ist diese Packung aber noch bestellbar und kann abgegeben werden. Es sind sehr teure Mittel, daher sind wir trotzdem unsicher.
Können wir die Präparate trotz AV-Kennzeichnung abgeben?
Antwort
Solange ein Artikel noch erhältlich ist, darf dieser auch abgegeben werden. Das gilt auch dann, wenn der Vertrieb eingestellt wurde (AV) – die Restbestände dürfen noch vollständig abverkauft werden. Nur wenn ein Artikel zurückgerufen wurde (meist als RW gekennzeichnet), dürfen Sie diesen natürlich nicht mehr abgeben. Sofern bei diesem Rezept alle weiteren Formalien erfüllt sind, ist hier keine Retaxierung zu befürchten.
Wenn irgendwann auch hier nur noch N1-Packungen verordnet werden können, können Sie die abgegebenen Packungen wie bei anderen Hämophiliepräparaten für den Patienten zu fiktiven größeren Packungen zusammenstellen und dem Patienten so hohe Zuzahlungen ersparen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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