Darf ein AV-Präparat weiter abgegeben werden?

Uns liegt ein Rezept über „Jivi 3000 I.E. 30 St. N3“ und über „Jivi 2000 I.E. 30 St. N3“ vor. Bei beiden Präparaten wurde das Kreuz gesetzt und der Vermerk „Aus medizinischen Gründen nicht austauschbar“ aufge­tragen. Es handelt sich um Hämo­philie­produkte. Die N3-Packungen sind jedoch als „außer Handel“ gekenn­zeichnet. Nach Rück­frage bei der Klinik und bei der herstel­lenden Firma ist diese Packung aber noch bestellbar und kann abge­geben werden. Es sind sehr teure Mittel, daher sind wir trotzdem unsicher.

Können wir die Präparate trotz AV-Kenn­zeichnung abgeben?

Antwort

Solange ein Artikel noch erhältlich ist, darf dieser auch abge­geben werden. Das gilt auch dann, wenn der Vertrieb einge­stellt wurde (AV) – die Rest­bestände dürfen noch vollständig abver­kauft werden. Nur wenn ein Artikel zurück­gerufen wurde (meist als RW gekenn­zeichnet), dürfen Sie diesen natürlich nicht mehr abgeben. Sofern bei diesem Rezept alle weiteren Formalien erfüllt sind, ist hier keine Retaxierung zu befürchten.

Wenn irgendwann auch hier nur noch N1-Packungen verordnet werden können, können Sie die abge­gebenen Packungen wie bei anderen Hämo­philie­präparaten für den Patienten zu fiktiven größeren Packungen zusammen­stellen und dem Patienten so hohe Zuzahlungen ersparen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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