Darf ein Arzneimittel auf ein Tierarztrezept mehrfach abgegeben werden?
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Wir haben ein Privatrezept, ausgestellt von einem Tierarzt, erhalten. Das verordnete Arzneimittel (Allopurinol) wurde bereits einmal von uns abgegeben, die Hundebesitzerin möchte es nun erneut für den Hund abholen.
Ist dies erlaubt?
Antwort
In § 4 Abs. 3 der Arzneimittelverschreibungsverordnung finden Sie Folgendes:
4 Abs. 3 AMVV
„[…] Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verordnung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“
Daher muss der Arzt eine definierte Menge auf der Verordnung angeben und nur diese darf einmal abgegeben werden. Sie können ein bereits ausgegebenes Arzneimittel nicht wiederholt abgeben.
Denken Sie darüber hinaus auch an die Dokumentation der Verordnungen für Tiere nach § 19 Apothekenbetriebsordnung:
19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
„(1) Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen. Als ausreichender Nachweis ist anzusehen:
- für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:
a) Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten,
b) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels, einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
c) das Datum des Erwerbs; - für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablichtung der Verschreibung mit Aufzeichnungen über
a) Name und Anschrift des Empfängers,
b) Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes,
c) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung,
d) das Datum der Abgabe.
[…]“
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
- DAP Arbeitshilfe „Dokumentation und Aufbewahrungsfristen“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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