Darf dieses Substitutionsrezept beliefert werden?

Uns liegt ein BtM-Rezept zur Substitution zulasten der AOK vor.
Wir sind uns allerdings nicht sicher, ob hier die Mengenangaben ausreichend benannt sind, da die Angabe nur in mg vermerkt ist.

Folgendes ist auf dem Rezept angegeben:

“Methadonhydrochlorid 1 % NRF 29.1
SZ
2 x 80 mg
Take home für 6. + 7. Sep. 2016
Dosierung nach schriftlicher Anweisung”

Zusätzlich haben wir zu einem anderen Substitutionsrezept die Frage, ob das „Z“ bei einer Verordnung für zwei Tage immer angegeben sein muss?

Antwort:

Nach § 9 BtMVV muss ein Betäubungsmittelrezept folgende Angaben enthalten:

9 Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept

„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:

  1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vorname und Anschrift des Tierhalters,

  2. Ausstellungsdatum,

  3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,

  4. Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,

  5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen,

  6. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Buchstabe „A“, in den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Buchstabe „S“, in den Fällen des § 5 Absatz 8 Satz 1 zusätzlich der Buchstabe „Z“, in den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 3 der Buchstabe „K“, in den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 5 der Buchstabe „N“,

  7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,

  8. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 der Vermerk „Praxisbedarf“ anstelle der Angaben in den Nummern 1 und 5,

  9. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der Vermerk „i.V.“.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu vermerken und müssen auf allen Teilen der Verschreibung übereinstimmend enthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 8 können durch eine andere Person als den Verschreibenden erfolgen. Im Falle einer Änderung der Verschreibung hat der verschreibende Arzt die Änderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes zu vermerken und durch seine Unterschrift zu bestätigen.“

Durch genaue Angabe der Rezeptur ist hier die Konzentration des verordneten Mittels angegeben, die Menge des abzugebenden Mittels ist mit 2 x 80 mg angegeben. Die Mengenangabe ist nach BtMVV mit 2 x 80 mg ausreichend.

Zur zweiten Frage:

In § 5 Abs. 8 der BtMVV heißt es:

5 Abs. 8 BtMVV

„Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis darf abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel nach Absatz 6 zum unmittelbaren Verbrauch überlassen wird, in Fällen, in denen die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, ein Substitutionsmittel in der bis zu zwei Tagen benötigten Menge verschreiben und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der Behandlung dies zulässt, Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb einer Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung nach Satz 1 aushändigen. Diese Verschreibung ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1, von dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben „Z“ zu kennzeichnen.

Ein fehlendes A-, S-, Z-, K- oder N-Kennzeichen darf übrigens von der Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden! Natürlich muss der Arzt dann die Ergänzung auf seinem Teil der BtM-Verordnung vornehmen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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