Darf dieses Rezept zur Hämophiliebehandlung beliefert werden?

Uns wurde ein Rezept über „Fanhdi 30 x 1500 I.E. 1 x N3“ vorgelegt.

Da es sich um ein sehr teures Arznei­mittel (Hämophilie­behandlung) handelt, wollen wir uns absichern: Ist die Angabe der N3 korrekt? Diese gibt es ja bei diesem Präparat nicht. Außerdem sind abweichende BSNR angegeben. Wie sollten wir vorgehen?

Antwort

Bei Rezepten, auf denen Arzneimittel zur Behandlung der Hämophilie verordnet sind, dürfen Apotheken – sofern entsprechende Packungsgrößen nicht im Handel sind – die Packungsgrößen gemäß § 3 Packungsgrößenverordnung (PackungsV) im Rahmen der definierten Normgrößen zusammenstellen, um dem Patienten hohe Zuzahlungen zu ersparen. Die verordneten 30 Stück entsprechen dem N3 Bereich. Es empfiehlt sich Rücksprache mit dem Arzt zu halten, und diesbezüglich einen Kommentar mit Hinweis auf § 3 PackungsV zu ergänzen, damit klar ist, woher die N3 stammt und dass es sich nicht um eine unklare Verordnung handelt.

Zur abweichenden BSNR: Gerade bei Klinikverordnungen oder Zahnarztverordnungen kann es sein, dass die BSNR ganz fehlt oder eine Pseudoarztnummer verwendet wird. Die Apotheke hat jedoch eine Prüfpflicht dahingehend, ob eine Verordnung offensichtlich gefälscht wurde. Ein Kennzeichen einer Rezeptfälschung können beispielsweise voneinander abweichende BSNR oder LANR bzw. fehlende Angaben hierzu sein.

Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen ist in § 5 Abs. 1 hierzu Folgendes vereinbart:

5 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag

„Gefälschte Verordnungen oder Verordnungen auf missbräuchlich benutzten Verordnungsblättern dürfen nicht beliefert werden, wenn die Apotheke die Fälschung oder den Missbrauch erkennt oder hätte erkennen müssen.“

In regionalen Lieferverträgen gibt es ähnliche Regelungen.

In § 6 Rahmenvertrag ist Folgendes geregelt:

6 Rahmenvertrag

„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] über die Anforderungen der AMVV und BtMVV hinaus in Verträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V vom Arzt aufzutragende Angaben (z. B. LANR, BSNR, Kassen-IK) vorgesehen sind, und diese von der Apotheke ergänzt wurden. Hat die Apotheke insoweit keine Ergänzung vorgenommen, entsteht der Vergütungsanspruch trotzdem, es sei denn, die Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V sehen bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben eine Retaxation ausdrücklich vor. […]“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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