Darf dieses Rezept zulasten der GKV abgerechnet werden?

Wir haben einen Patienten aus Serbien, der uns folgendes Rezept vorgelegt hat:

Krankenkasse: AOK RHEINLAND/HAMBURG/SVA (IK 104212505)

„Alprazolam 1A Pharma 0,5 20 Stk.“

Auf dem Rezept ist auch eine serbische Adresse angegeben, jedoch fehlt die Versichertennummer.

Können wir dieses Rezept zulasten der AOK beliefern?

Antwort

Dieses Rezept wurde im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens ausgestellt. Dies kommt für Patienten zum Einsatz, die zwar im Ausland versichert sind, aber vorübergehend in Deutschland sind und dort medizinische Hilfe benötigen. Die angegebene Krankenkasse vertritt dann die ausländische Krankenkasse.

Wird in einem solchen Ersatzverfahren verordnet, kann die Versichertennummer entfallen. Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sind ausreichend.

Es gelten die Rabattverträge der angegebenen Krankenkasse. Auch muss der Patient die gesetzliche Zuzahlung leisten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung