Darf dieses Präparat für ein Kind abgerechnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zu folgendem Rezept für ein siebenjähriges Kind:
Krankenkasse: Barmer (IK 105180009)
„Biotin Impuls 5 mg 100 St. N3“
Ist das Präparat erstattungsfähig?
Das Kind leidet an einer Fettverwertungsstörung VLCADD (= very long-chain acyl CoA dehydrogenase deficiency). Laut der Mutter hat es bisher immer ohne Probleme geklappt, das Biotin über die Krankenkasse abzurechnen, da das Kind einen nachgewiesenen, extremen Mangel an Biotin hat.
Antwort:
Als apothekenpflichtiges Arzneimittel ist das Produkt für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsverzögerung bis zum 18. Lebensjahr ohnehin erstattungsfähig.
Sie können es also zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgeben.
Aber auch für Erwachsene ist dieses Präparat unter den Bedingungen der Anlage I (OTC-Ausnahmeliste) der AM-RL des G-BA erstattungsfähig:
Die Verordnung für Erwachsene ist an Bedingungen gemäß Arzneimittelrichtlinie geknüpft
Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse. [Anlage I Nr. 43]
Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit). [Anlage I Nr. 44]
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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