Darf die verordnete Packung zweimal abgegeben werden?
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Wir haben ein Rezept über „Tagrisso 80 mg 2 x 30 St. (genaue Menge)“ erhalten und sind unsicher, ob wir das in dieser Form beliefern dürfen oder ob der Arzt noch weitere Angaben machen muss?
Antwort
Grundsätzlich gibt es zu dem Arzneimittel in dieser Stärke nur eine Packungsgröße und neben dem Original nur einen mit „AV“ gekennzeichneten Import, der noch dazu nicht preisgünstig hinsichtlich der Erfüllung des Einsparziels ist. Damit ist das verordnete Mittel eindeutig einem Eintrag in der Lauer-Taxe zuzuordnen.

Abb.: Auszug aus der Lauer-Taxe Online zu Tagrisso 80 mg; Stand 15.01.2020
Nach § 2 Abs. 13 Rahmenvertrag müssen mit „AV“ gekennzeichnete Arzneimittel für die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags nicht berücksichtigt werden:
2 Abs. 13 Rahmenvertrag
„Außer Vertrieb (gemeldet):
Das nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages abzugebende Arzneimittel bzw. das in die Arzneimittelversorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkt ist im Preis- und Produktverzeichnis gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert „außer Vertrieb“ (AV). Ein mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“
Nach § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag müssen Sie bei Mehrfachverordnungen die Anzahl der verordneten Packungen abgeben, das heißt in diesem Fall zweimal die Packung zu 30 Stück.
8 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Prüfen Sie aber aufgrund des Preises nochmals, ob alle vorgeschriebenen Rezeptformalien erfüllt sind.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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