Darf die „Pille danach“ auf Kassenrezept abgerechnet werden?

Für eine 19-jährige Patientin wurde zulasten der AOK Plus (IK 105998018) „EllaOne 30 mg Tabletten TAB 1 St. N1“ verordnet, also die „Pille danach“.

Nun ist dieses Präparat nur apothekenpflichtig und deswegen zeigt unsere EDV eine Warnmeldung. Wir wissen, dass die „Pille“ bis zum vollendeten 20. Lebens­jahr von der GKV übernommen wird. Gehört da dieses Präparat auch mit dazu? Die Kundin ist allgemein von der Zuzahlung befreit, das Rezept wäre also kosten­frei für sie.

Antwort:

Die „Pille danach“ darf ebenso wie die normale „Pille“ auf Kassenrezept verordnet werden, wenn die Patientin unter 20 Jahre alt ist. Eine entsprechende Änderung des § 24a SGB V wurde bereits vorgenommen.

Hier heißt es:

24a SGB V

„(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnis­regelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnis­regelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungs­pflichtigen empfängnis­verhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Sie können das Rezept demnach zulasten der GKV abrechnen. Da die Patientin befreit ist, wird auch keine Zuzahlung fällig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung