Darf die Pille auf GKV-Rezept beliefert werden?

Uns wurde folgendes Rezept vorgelegt, ausgestellt am 15.05.2017:
„Evaluna 30 3 x 21“ zulasten der mhplus BKK (IK 108035612).

Die Patientin ist am 08.05.1997 geboren. Die Frage ist, wann das 20. Lebensjahr vollendet ist bzw. ob wir dieses Rezept zulasten der Krankenkasse abrechnen dürfen?

Antwort:

Das 20. Lebensjahr ist mit dem 20. Geburtstag beendet.

Nach § 24a SGB V ist die Pille bis zum vollendeten 20. Lebensjahr erstattungsfähig:

24a SGB V

„(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfall - Kontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.“

Ab dem 20. Geburtstag ist eine Abgabe auf Kassenrezept für Zusatzindikationen (z. B. zur Behandlung von Akne oder Hirsutismus) möglich. Auch im Rahmen einer medizinisch indizierten Kontrazeption (bei Therapie mit fruchtschädigenden Wirkstoffen, z. B. Methotrexat, Isotretinoin) darf die Pille zulasten der GKV verordnet werden.

Eine Diagnose muss der Arzt bei diesen Indikationen nicht aufbringen. Die Apotheke hat keine weitere Prüfpflicht, ob eine der Indikationen vorliegt, bei denen eine Verordnung auch für Patientinnen über 20 möglich ist. Die Pille kann also zulasten der Kasse abgegeben werden. Wahrscheinlich liegt hier eine medizinisch indizierte Kontrazeption vor.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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