Darf die nächst kleinere Packung Simponi abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt eine Verordnung von Simponi 50 mg N3 vor. Die Krankenkasse ist die DAK Gesundheit. In der Datenbank ist aber keine N3-Größe gelistet.
Unsere Frage ist jetzt die folgende: Dürfen wir auf diese Verordnung eine N2 Größe abgeben oder müssen wir ein neues Rezept anfordern. Die Patientin soll sich in drei Monaten nochmals in der Praxis melden.
Antwort:
Dieser Fall ist in § 6 Abs. 1 Rahmenvertrag geregelt:
§ 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
„(1) Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.”
Sie dürfen demnach ohne eine Rezeptänderung die nächst kleinere N-Größe abgeben, sollten aber den Arzt informieren, damit dieser zeitnah eine weitere Verordnung ausstellt, die den Patienten bis zu seinem nächsten Arztbesuch versorgt.
Da für Simponi kein N3-Bereich definiert ist, handelt es sich bei der 3er-Packung N2 um die Menge der größten Messzahl:
Der Arzt könnte die Verordnung auch in 2 x (3 x 1 St). N2 ! ändern. Nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag sollte eine solche Mehrfachverordnung mit einem besonderen Vermerk versehen werden. Das Fehlen eines solchen Vermerks ist jedoch nach § 3 Rahmenvertrag kein Retaxierungsgrund mehr.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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