Darf die nächst kleinere Packung Simponi abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung von Simponi 50 mg N3 vor. Die Krankenkasse ist die DAK Gesundheit. In der Datenbank ist aber keine N3-Größe gelistet.
Unsere Frage ist jetzt die folgende: Dürfen wir auf diese Verordnung eine N2 Größe abgeben oder müssen wir ein neues Rezept anfordern. Die Patientin soll sich in drei Monaten nochmals in der Praxis melden.

Antwort:

Dieser Fall ist in § 6 Abs. 1 Rahmenvertrag geregelt:

§ 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen

„(1) Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.”

Sie dürfen demnach ohne eine Rezeptänderung die nächst kleinere N-Größe abgeben, sollten aber den Arzt informieren, damit dieser zeitnah eine weitere Verordnung ausstellt, die den Patienten bis zu seinem nächsten Arztbesuch versorgt.

Da für Simponi kein N3-Bereich definiert ist, handelt es sich bei der 3er-Packung N2 um die Menge der größten Messzahl:


Der Arzt könnte die Verordnung auch in 2 x (3 x 1 St). N2 ! ändern. Nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag sollte eine solche Mehrfachverordnung mit einem besonderen Vermerk versehen werden. Das Fehlen eines solchen Vermerks ist jedoch nach § 3 Rahmenvertrag kein Retaxierungsgrund mehr.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung